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Ihr Rechtsanwalt für alle Fragestellungen von Selbständigen & Freiberuflern zum Thema Rentenversicherungspflicht

Die Frage, ob ein Selbständiger bzw. Freiberufler eine arbeitnehmerähnliche Person oder ein Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig ist, hat elementare Bedeutung. Denn die jeweiligen Abgaben sind nicht unerheblich und summieren sich über die Zeitdauer der ausgeübten Tätigkeit nicht selten zu einer stolzen Summe. Ob Sie diese Zahlung verhindern wollen oder meine Hilfe benötigen, wenn sie bereits von Ihnen eingefordert wird: Ich berate Sie gerne.

Vorbeugende Beratung zum Thema Rentenversicherungspflicht für:

  • Für Selbständige bzw. Freiberufler, die sich grundlegend vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung beraten lassen wollen.
  • Bei relativ langer Dauer einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber tätig

Rechtsberatung im drohenden oder bereits existierenden Streitfall

  • Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Anfrage der Deutschen Rentenversicherung das Thema für Sie relevant ist.
  • Dabei vertrete ich Sie gerne auch im Widerspruchs- und Klageverfahren, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen

Sie haben bereits eine erste Frage oder wollen einen Termin vereinbaren? Sie erreichen mich unter ✆ 0172 / 641 44 80 und mobil unter ✆ 0421 / 141 81. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.

Lesenswerte Informationen zum Bereich Rentenversicherungspflicht

Hier sehen Sie einige Artikel, die in diesem Zusammenhang entstanden sind. Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie da.

RISIKO RAHMENVERTRAG?

Warum der Abschluss eines Rahmenvertrags ein Kriterium für Scheinselbständigkeit sein kann.

Was ist Sinn und Zweck eines Rahmenvertrags!

Rahmenverträge stellen häufig die Grundlage für die Beauftragung Selbständiger dar und sind insbesondere im Bereich der IT- und Unternehmensberatung weit verbreitet. Sinn und Zweck eines Rahmenvertrags ist es, die Grundlagen einer (möglichen) konkreten Beauftragung wie beispielsweise Haftung, Behandlung von Unterlagen und Zahlungsziele vorab zu vereinbaren.

Meistens werden Rahmen- und Einzelvertrag in Hinblick auf ein konkretes Projekt geschlossen. Es kommt aber auch vor, dass ein Selbständiger mit einem potentiellen Auftraggeber einen Rahmenvertrag schließt, ohne dass bereits ein konkretes Projekt in Sicht ist. Rahmenverträge sind in der Regel unbefristet, so dass viele Selbständige im Laufe ihrer Projekttätigkeiten mehrere Rahmenverträge „in der Schublade“ haben.

Warum soll ein Rahmenvertrag gegen die Selbständigkeit sprechen?

Dies hat vor allem mit der sehr speziellen Sicht der Deutschen Rentenversicherung zu tun, der sich nach meiner Erfahrung in der letzten Zeit allerdings auch Gerichte teilweise anschließen! Die Deutsche Rentenversicherung treibt seit je her der Wunsch bzw. die offenkundige Absicht, möglichst jeden Selbständigen zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu machen, um vom Auftraggeber des Selbständigen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge kassieren zu können.

Neben der tatsächlichen Gestaltung der Tätigkeit kommt es dabei auch auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber an. In diesem Zusammenhang versucht die Deutsche Rentenversicherung Verträge so zu interpretieren, dass diese eher einem Arbeitsvertrag als einem freien Dienst- oder Werkvertrag entsprechen. Und hier kommt dem Aspekt Rahmenvertrag eine besondere Bedeutung zu.

Wie ist Sicht der Deutschen Rentenversicherung zum Rahmenvertrag?

Für die Deutsche Rentenversicherung drückt der Abschluss eines Rahmenvertrags die Absicht einer dauerhaften bzw. auf längere Zeit beabsichtigten Zusammenarbeit aus, zumal ein Rahmenvertrag meist unbefristet ist. Mir ist allerdings trotz zahlreicher gegen die Deutsche Rentenversicherung (auch) um diesen Aspekt geführten Verfahren nach wie vor nicht ersichtlich, ob die Deutsche Rentenversicherung die Konstellation „Rahmenvertrag – Einzelvertrag“ nicht versteht oder nicht verstehen will.

Und: Die Deutsche Rentenversicherung setzt sich zudem permanent in Widerspruch zu sich selbst! Einerseits sieht sie für den Bereich Scheinselbständigkeit durch einen Rahmenvertrag eine längerfristige gegen die Selbständigkeit sprechende Zusammenarbeit begründet, andererseits verneint sie für den Bereich Rentenversicherung bei Selbständigen mit mehreren Rahmenverträgen, dass diese Selbständige mehrere Auftraggeber haben, da es ja „nur“ Rahmenverträge seien.

Mit diesen offensichtlichen Widersprüchen geht die Deutsche Rentenversicherung jedoch sehr „großzügig“ um und fokussiert sich auf den jeweiligen zu prüfenden Einzelfall, ihrem offensichtlichen Leitmotiv folgend: „Was nicht passt, wird passend gemacht“. 

Kann das „Risiko“ Rahmenvertrag vermieden bzw. vermindert werden?

Diese Frage kann ich eindeutig bejahen! Das Konstrukt „Rahmenvertrag - Einzelvertrag“ sollte unbedingt durch die Konstellation „Angebot oder Bestellung auf Basis von AGB“ ersetzt werden.

Warum sind AGB besser als ein Rahmenvertrag?

Die eindeutig besser Variante einer Beauftragung eines Selbständigen stellen AGB dar! Konkret bedeutet dies, dass entweder der Selbständige mittels eines eigenen Angebots auf Basis eigener AGB tätig wird oder der Auftraggeber mittels einer Bestellung auf Basis seiner AGB die Leistung des Selbständigen beauftragt.

In dieser Konstellation besteht kein Raum mehr für mutmaßliche von der Deutschen Rentenversicherung unterstellte Absichten einer längeren Zusammenarbeit. Das Angebot bzw. die Bestellung basiert zwar auf den jeweiligen AGB, die die Grundlage der Tätigkeit des Selbständigen darstellen, jedoch wird die konkrete Beauftragung stets befristet sein, so dass stets ein zeitlich begrenzter Auftrag vorliegt, in den keine dauerhafte Zusammenarbeit hineininterpretiert werden kann.

Fazit und Empfehlung

Rahmenverträge sollten durch AGB ersetzt und einzelne konkrete Aufträge per Angebot oder Bestellung vereinbart werden. Dabei muss selbstverständlich darauf geachtet werden, die AGB inhaltlich so zu gestalten, dass die Deutsche Rentenversicherung keine Angriffspunkte findet, um die Selbständigkeit in Zweifel ziehen zu können.

Mit diesem Vorgehen wird das Risiko einer Scheinselbständigkeit deutlich verringert.

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT SELBSTÄNDIGER

Nach wie vor sind sehr viele halbwahre und schlicht unwahre Informationen zum Thema Rentenversicherungspflicht im Umlauf. Dabei werden fast immer die verschiedenen Aspekte der Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit und Rentenversicherungspflicht munter durcheinander gewürfelt. Daher möchte ich diese Bereiche und deren Abgrenzung zueinander zunächst klären.

Rentenversicherungspflicht Selbständiger – es bleibt spannend!
I. Scheinselbständigkeit? Selbständig?
Rentenversicherungspflichtig?

Nach wie vor sind sehr viele halb wahre und schlicht unwahre Informationen zum Thema Rentenversicherungspflicht im Umlauf. Dabei werden fast immer die verschiedenen Aspekte der Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit und Rentenversicherungspflicht munter durcheinander gewürfelt. Daher möchte ich diese Bereiche und deren Abgrenzung zueinander zunächst klären.

Es gibt 4 Kategorien, die zu unterscheiden sind:

  • Selbständig (ohne Versicherungspflicht)
  • Selbständig (mit Rentenversicherungspflicht
  • Arbeitnehmer (mit Sozialversicherungspflicht)
  • Scheinselbständig (temporär)

Da eine Tätigkeit letztlich in die Kategorien 1 bis 3 eingeordnet werden muss, stellt die 4. Kategorie nur einen vorübergehenden Zustand dar. Niemand kann auf Dauer scheinselbständig sein.

Da die ursprünglich im Gesetz enthaltenen Kriterien für die Annahme einer Scheinselbständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft im Jahre 2003 wieder gestrichen worden sind, ist im Gesetz nur folgende Regelung verblieben:

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Somit obliegt es der DRB (Deutschen Rentenversicherung Bund) den vollen Beweis in jedem Einzelfall zu führen. Da dies sehr aufwendig und häufig nicht sehr Erfolg versprechend ist, konzentriert sich die DRB auf das Thema

II. Rentenversicherungspflicht!

Die gesetzlichen Regelungen zur „Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft“ (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).

„Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft" (§ 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI).

Die DRB legt dabei die beiden unbestimmten Rechtsbegriffe „im Wesentlichen“ und „auf Dauer“ wie folgt aus:

„im Wesentlichen“ = mehr als 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber;

„auf Dauer“ = über 1 Jahr nur ein Auftraggeber.

Nicht die Dauer der Vertragsbeziehung oder der Umfang der Einnahmen sind demnach von Bedeutung, sondern die unternehmerische Ausrichtung des Selbständigen.

Wenn der Selbständige darlegen kann – trotz einer langen Vertragsbindung zu nur einem Auftraggeber – dass er dennoch „am Markt" präsent war bzw. ist, spielt die eigentliche Dauer der Tätigkeit keine entscheidende Rolle mehr.

Hieraus lassen sich die folgenden Empfehlungen ableiten:

  • keine vertragliche Verpflichtung, Leistung persönlich zu erbringen und keine Einschränkung des Einsatzes eigener Mitarbeiter
  • Archivieren von Projekt-Angeboten, eigener Akquisitionsaktivitäten und sonstiger Kontakten
  • Unternehmerisches Auftreten (eigene Website, Projektbörsen etc.)
  • Widerspruch gegen Bescheide der DRB einlegen
  • Hinzuziehung eines in der Sache versierten Rechtsanwalts

Festzuhalten bleibt, dass die DRB nach wie vor reges Interesse an (Zwangs-) Beitragszahlern hat. Hier stellen die Selbständigen mit nur einem Auftraggeber ein großes Potenzial dar. Daher sollten sich alle Selbständigen dieses Risikos nicht nur bewusst sein, sondern auch möglichst prophylaktisch tätig werden.

FREIBERUFLER - ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSON ODER SELBSTÄNDIGER?

Zwei neuere Entscheidungen, die auch für die Frage von Wettbewerbsverboten bedeutsam sind.
Freiberufler - Arbeitnehmerähnliche Person oder Selbständiger?

Zwei neuere Entscheidungen, die auch für die Frage von Wettbewerbsverboten bedeutsam sind.

I. Einleitung

Die Frage, welchen rechtlichen Status Freiberufler haben, entwickelt sich sowohl für die potentiell betroffenen Selbständigen als auch für Gerichte und Anwälte zu einem Dauerbrenner. Dies berührt die Bereiche Scheinselbständigkeit, Rentenversicherungspflicht und vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote.

Insbesondere zum Thema Wettbewerbsverbote sind nach wie vor eindeutige Kriterien in den bereits ergangenen zum Teil äußerst widersprüchlichen Urteilen der verschiedenen Gerichte kaum erkennbar.

Zwei neuere Entscheidungen spiegeln diese Situation wieder und verstärken damit den Eindruck einer juristischen Grauzone.

II. Entscheidung des LG Konstanz vom 12.07.2001

Formal hatte des Gericht hier lediglich über die Zuständigkeit des Land- oder Arbeitsgerichts zu entscheiden. Grundlage dieser Entscheidung ist aber die Frage nach der rechtlichen Stellung des Freiberuflers: diese kann als selbständig oder arbeitnehmerähnlich eingeordnet werden. Hieraus wiederum leitet sich dann die Zulässigkeit der Anwendung des § 74 HGB ab, der für die Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten die Vereinbarung einer Karenzentschädigung bestimmt.

Je nach vertraglicher Gestaltung der Wettbewerbsklausel kann damit allein wegen des Fehlens der Karenzentschädigung die Wettbewerbsklausel fallen, d.h. unwirksam sein.

Das LG Konstanz hat in seiner Entscheidung allein auf das Kriterium der Höhe des Honorars des Selbständigen abgestellt. Dabei bewertet das Gericht einen Stundensatz von rund 75,00 EUR als ein für einen Arbeitnehmer untypisches Honorar bzw. Gehalt. Dies sei eine eher für eine unternehmerische Tätigkeit sprechende Vergütung, so dass nicht das Arbeitsgericht sondern das Landgericht zuständig sei.

III. Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.10.2001

Auch in dieser Entscheidung war Gegenstand die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Dabei kommt das OLG Karlsruhe jedoch zu einem anderen Ergebnis als das LG Konstanz. Es beurteilte den Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Person und hält daher das Arbeitsgericht für zuständig.

Als maßgebliches Kriterium zieht das Gericht jedoch nicht die Honorarhöhe sondern die langfristige Bindung des Selbständigen an den (alleinigen) Auftraggeber heran.

Besonders bemerkenswert ist an diesem Fall, dass der Selbständige für den Auftraggeber tatsächlich überhaupt nicht tätig geworden ist!

Das OLG hat die vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit lediglich aus den vorliegenden Verträgen hergeleitet. Beide Parteien hatten am 23.03.2001 einen Rahmenvertrag und einen Projekteinzelvertrag geschlossen. Die Dauer des Projekts war dabei auf den Zeitraum vom 27.03.2001 bis 31.05.2001 terminiert und als Honorar ein Stundensatz von 115,00 DM vereinbart. Der Vertrag sah darüber hinaus eine Option auf Verlängerung vor, die bis eine Woche vor dem Ende der geplanten Projektdauer gezogen werden konnte. Diese war folgendermaßen formuliert: »Verlängert sich das Projekt über diesen Zeitraum hinaus, so bieten Sie uns bereits jetzt an, bis zum 31.03.2002 zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stehen.«

Der Selbständige lehnte mit Schreiben vom 26.03.2001 die Übernahme des Projektes ab und wurde im Projekt nicht tätig.

Das OLG Konstanz sieht dennoch die Voraussetzungen für die Einstufung des Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Person für erfüllt an. Die vertragliche Verpflichtung des Selbständigen, an wechselnden, vom Auftraggeber bestimmten Orten tätig werden zu müssen sowie der Umstand, dass der Selbständige praktisch nicht für andere Auftraggeber hätte tätig werden können, sind für das Gericht ausreichend. Hinzu kommt das kurzfristige Optionsrecht des Auftraggebers, welchem dem Selbständigen eine vorausschauende Planung unmöglich gemacht hätte.

Nach alledem stuft das OLG Konstanz den Selbständigen als sozial schutzbedürftig und damit als arbeitnehmerähnliche Person ein.

V. Kritik der Entscheidungen

Die Auffassung des LG Konstanz, das überdurchschnittliche Honorar des Selbständigen spräche für eine unternehmerische und gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist grundsätzlich sicherlich zutreffend.

Jedoch stellt die Höhe des Honorars nur eines von vielen Kriterien dar. So hält die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. auch noch folgende Kriterien für relevant:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit
  • Grad der Eingliederung in die betriebliche Organisation
  • Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung
  • Möglichkeit/Erlaubnis andere Tätigkeiten auszuüben
  • Vorliegen unternehmerischer Chancen
  • Eigenart der Tätigkeit sowie
  • Festlegung von Dauer und Zeitpunkt des Urlaubs
  • Gesamtarbeitszeit von über 86,9%
  • Quote von mehr als 83% Marktumsatz
  • Gesamtumsatz und eine Gesamttätigkeitszeit von über 85%
  • Vergütungsform (Stundenhonorar, Tagessatz, Festpreis, Erfolgshonorar)
  • Entlohnung bei Urlaub oder Krankheit
  • Vergleichbarkeit mit anderen beim Auftraggeber beschäftigten Arbeitnehmern
  • für einen Arbeitnehmer typische Tätigkeiten (einfach/gehoben)
  • Gestaltungsfreiheit der Tätigkeit
  • Konkrete Durchführung des Vertrags

Zwar müssen diese Kriterien nicht kumulativ vorliegen - jedoch wird wohl nur in wenigen Fällen ein einziges Kriterium allein ausreichend sein.

Es ist daher meiner Ansicht nach verkürzt gedacht, die Honorarhöhe als Alleinentscheidungsmerkmal heranzuziehen, ohne andere Aspekte zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe halte ich jedoch für noch erheblich fragwürdiger. Zwar ist auch hier zunächst einmal zu konstatieren, dass die Ausführungen des Gerichts zur möglichen wirtschaftlichen Abhängigkeit grundsätzlich zutreffend sind - jedoch macht es meiner Ansicht nach einen erheblichen Unterschied, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit »auf dem Papier« oder tatsächlich besteht.

Einmal ganz abgesehen davon, dass das Projekt schon nach kurzer Zeit z. B. wegen Stornierung seitens des Endkunden hätte beendet sein können, hätte auch eine Projektdauer von einem Jahr noch nicht zwingend zum Status als arbeitnehmerähnliche Person geführt.

Auch greift das Gericht lediglich einen Aspekt von vielen heraus, der zudem nur theoretischer Natur ist, da der Freiberufler den Vertrag noch vor Antritt kündigte und sich somit überhaupt nicht in die vermeintliche Abhängigkeit vom Auftraggeber begab.

VI. Fazit

Beide Urteile machen deutlich, dass es weiter spannend bleibt, nach welchen Kriterien der Status eines Selbständigen beurteilt wird. Allerdings stellt dies für die hiervon Betroffenen keine besonders befriedigende Situation dar. Von Rechtssicherheit kann in diesem Zusammenhang kaum gesprochen werden.

Jedoch lassen sich auch keine allgemein gültigen Regeln aufstellen, die ein Selbständiger beachten sollte, um entsprechende Problemen zu vermeiden.

Hinzu kommt, dass die Gerichte unabhängig sind und somit weitgehend frei entscheiden können. Auch führt die Auslegung der gleichen Gesetze seitens verschiedener Gerichte nicht unbedingt zwingend zu den gleichen Ergebnissen.

Es kommt, wie fast stets, auf den Einzelfall an. Lediglich die Prüfung der Verträge und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen Selbständigen und Auftraggeber kann empfohlen werden, um mögliche spätere Unklarheiten zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen.

RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT, SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT UND DIE AUSLEGUNGSPRAXIS DER BFA

Diese Darstellung basiert auf fünf Fällen, in denen ich Freiberufler gegenüber der BfA in Sachen Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht vertreten habe, wobei keiner dieser Freiberufler für die streitigen Zeiträume eigene Mitarbeiter hatte.
Scheinselbständigkeit, Rentenversicherungspflicht und die Auslegungspraxis der BfA

Diese Darstellung basiert auf fünf Fällen, in denen ich Freiberufler gegenüber der BfA in Sachen Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht vertreten habe, wobei keiner dieser Freiberufler für die streitigen Zeiträume eigene Mitarbeiter hatte. Obwohl stets andere Sachbearbeiter auf Seiten der BfA zuständig waren, zeigen sich in allen Fällen bestimmte Parallelen in der Bewertung von Unterlagen und Angaben. Hieraus lassen sich insbesondere für die Gestaltung von Verträgen und sonstigen Dokumenten entsprechende Hinweise gewinnen.

1. Fall

Hier versuchte die BfA den Freiberufler zunächst als scheinselbständig bzw. Arbeitnehmer und in einem zweiten Versuch als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger einzustufen. Dabei wurde entscheidend auf dessen vermeintliche persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber abgestellt, die die BfA aus den Verträgen des Freiberuflers abzulesen können glaubte.

Konkret wurde von der BfA in diesem Zusammenhang genannt:

  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Vertrag lief über eine Unternehmensberatung)
  • Kundenschutzklausel
  • Honorierung nach Stundensatz ohne Erfolgsbezug
  • ein Auftraggeber (bei einer Vertragsdauer von 6 Monaten!)
  • mangelndes unternehmerisches Auftreten

Alle diese »Argumente« für die Scheinselbständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft des Freiberuflers konnten letztlich ausgeräumt werden, wobei hier auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeits- und Bundessozialgerichts verwiesen werden musste.

Dieser Fall verdeutlicht die für den Freiberufler besonders kritischen, häufig vertraglich geregelten Punkte. Außerdem zeigt sich, dass die BfA den Versuch macht, zunächst einmal die Scheinselbständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft und, sofern dies nicht gelingt, zumindest die Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers zu begründen.

2. Fall

Auch in diesem Fall versuchte die BfA aus den vorliegenden Verträgen des Freiberuflers Anhaltspunkte für dessen abhängige Beschäftigung vom Auftraggeber zu interpretieren. Dabei nannte die BfA die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Unternehmensberatung), die Kundenschutzklausel sowie die Honorierung nach einem zeitlichen Aufwand auf Basis eines Stundensatzes. Auch hier konnte die BfA überzeugt werden, dass der Freiberufler diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

3. Fall

Die BfA war hier der Ansicht, dass der Freiberufler als Selbständiger mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2000 versicherungspflichtig sei. Tatsächlich lagen drei zeitlich befristete Verträge mit dem stets gleichen Auftraggeber, eine Unternehmensberatung, vor: Der erste Vertrag war vom 10.12.1999 bis zum 30.06.1999 befristet; der zweite Vertrag lief vom 30.06.1999 bis zum 31.12.1999 und der dritte Vertrag vom 20.12.1999 bis zum 30.06.2000, d. h. es handelte sich um einen Vertrag mit zwei Verlängerungen.

Die BfA ließ sich hier überzeugen, dass es für den IT-Bereich branchentypisch ist, freie Mitarbeiter in einem Projekt stets zeitlich befristet zu beschäftigen, wobei die Verlängerung eines Vertrags aufgrund nicht vorauszusehender Entwicklungen ebenfalls nicht unüblich ist. In diesem Zusammenhang habe ich auch auf die Begründung zum »Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit« (GFS) verwiesen, in der es u. a. heißt:

»Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann« (BT-Dr. 14/1855, 26.10.1999, S. 6f).

Darüber hinaus hat auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) in seinem »Gemeinsamen Rundschreiben« vom 20.12.1999 zu diesem Punkt in ähnlicher Weise Stellung bezogen. Die BfA hat daraufhin den IT-Freiberufler an selbständig anerkannt.

Dieser Fall macht deutlich, dass die BfA bei länger dauernden Verträgen bzw. Verlängerungen, die ein Jahr überschreiten, versucht, die Konstellation »ein Auftraggeber« und damit die Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers zu begründen. Wichtig ist dabei u.a., dass dem Freiberufler die vertragliche Möglichkeit eingeräumt wird, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

4. Fall

In diesem Fall war die BfA ebenfalls der Ansicht, dass der IT-Freiberufler rentenversicherungspflichtig sei. Tatsächlich lagen vier Projekteinzelverträge vom 20.07.2000, 01.09.2000, 15.11.2000 und 20.02.2001 vor.

Vertragspartner waren zwei verschiedene Unternehmen, d.h. der IT-Freiberufler hatte parallel mehrere Auftraggeber. Außerdem waren sämtliche Verträge zeitlich bis maximal ein Jahr befristet.

Auch hier kam die BfA unter Hinweis auf die unter dem 3. Fall bereits genannten Argumente zum Ergebnis, dass der Freiberufler rentenversicherungspflichtig sei.

Man sieht, dass die BfA selbst bei eigentlich eindeutigen Konstellationen zumindest den Versuch unternimmt, den Freiberufler in die Rentenversicherungspflicht zu bringen.

5. Fall

Auch hier ging es um die Frage der Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers. Der streitige Zeitraum lag zwischen dem 01.01.2000 und dem 30.02.2001, da der Freiberufler ab dem 01.03.2001 einen eigenen Mitarbeiter beschäftige.

Es lagen zwei sich teilweise überschneidende Verträge vom 20.12.1999 und vom 15.08.2000 vor, die beide zeitlich befristet waren. Insgesamt lief keiner der beiden Verträge länger als ein Jahr.

Die BfA versuchte auch hier aus den vorliegenden Verträgen entsprechende Argumente abzuleiten, warum der Freiberufler rentenversicherungspflichtig sei, konnte aber vom Gegenteil überzeugt werden.

Fazit

Auf einen kurzen Nenner gebracht lautet das Fazit: Alle Aufmerksamkeit den Verträgen!

In allen Fällen hat die BfA, wie gesehen, mit den vertraglichen Regelungen argumentiert. Dies wird auch in Zukunft der absolute Kernaspekt sein, da die konkrete Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort eher die Ausnahme darstellen wird.

Als allgemeine Empfehlung kann daher die Überprüfung der Verträge nur dringend angeraten werden.

Da nach meiner Erfahrung jeder Vertrag, trotz grundsätzlich vergleichbaren Bestimmungen, im Detail anders formuliert ist und es manchmal auf jedes Wort ankommt, kann allerdings nur eine individuelle Beratung dem einzelnen Freiberufler gerecht werden.

Diese Beratung empfiehlt sich allerdings nicht nur, wenn die BfA bereits »ante portas« ist, sondern insbesondere vor Abschluss eines neuen Vertrags.

Worauf Sie besonders achten sollten

Arbeitszeit und -ort: 
am besten, Sie sind vollkommen frei zu entscheiden, wann Sie was und wo machen; mit »betrieblichen Erfordernissen« kann diese Freiheit zulässig eingeschränkt werden

Kundenschutz: 
am besten, es existiert überhaupt keine Kundenschutzklausel; sofern eine vorhanden ist, darf Sie diese, was Laufzeit und Umfang betrifft, nicht zu sehr knebeln und die Möglichkeit, gleichzeitig für anderen Auftraggeber (keine Konkurrenten) tätig sein zu dürfen, einräumen

Honorierung: 
am besten, es wird ein Tagessatz vereinbart (auf Basis von z. B. 8 Stunden)

Auftraggeber: 
am besten, Sie wechseln spätesten nach einem Jahr den Auftraggeber oder haben weitere parallele Projekte, bei denen es sich aber nicht um »Mini-Projekte« handeln darf (5/6 zu 1/6-Regelung der BfA);

sofern ein Auftrag deutlich länger ein Jahr läuft, sollten Sie sich entsprechende Argumente überlegen oder rechtzeitig eine Bestätigung des Auftraggebers besorgen, dass gerade Sie im Projekt unverzichtbar sind;

wollen Sie in diesem Zusammenhang jegliches Risiko ausschließen, müssen Sie einen eigenen Mitarbeiter einstellen.

ERSTES URTEIL ZUM ASPEKT »EIN AUFTRAGGEBER«!

Trotz verschiedener Änderungen im Bereich der Scheinselbständigkeit und einer damit verbundenen Entschärfung der Situation, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht Selbständiger keine Abstriche an der seit 1999 bestehenden Regelung gemacht.
Eine Vorbemerkung

Trotz verschiedener Änderungen im Bereich der Scheinselbständigkeit und einer damit verbundenen Entschärfung der Situation, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht Selbständiger keine Abstriche an der seit 1999 bestehenden Regelung gemacht.

Somit sind Selbständige dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie

»im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind« (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).

Daher kommt nach wie vor der Frage, wann das Kriterium »ein Auftraggeber« erfüllt ist, entscheidende Bedeutung zu.

Hierzu hat sich nunmehr ein erstes Mal ein Gericht im Falle eines selbständigen IT-Beraters geäußert.

Der Fall

Der Berater war seit 1994 im IT-Bereich selbständig. In den Jahren 1994 bis 1996 war er für drei verschiedene Firmen beratend tätig. 1997 übte er eine Tätigkeit als Dozent an einem Lehrinstitut aus. Von Ende 1997 bis September 2001 war der Berater ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig. Ab April 2001 hatte der Berater seinen Sohn als Arbeitnehmer eingestellt.

Die BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) war der Meinung, dass der IT-Berater während der Zeit bei diesem einen Auftraggeber (1997 bis 2001) rentenversicherungspflichtig sei und forderte nachträglich Beiträge in Höhe von rund 12.000,00 EUR.

Da die BfA den dagegen gerichteten Widerspruch zurückwies, erhob der Berater Klage vor dem zuständigen Sozialgericht in Aachen.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht gab dem IT-Berater Recht. Es verneinte trotz der langen Tätigkeitsdauer für nur einen Auftraggeber eine Rentenversicherungspflicht. Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass der Berater glaubhaft dargelegt habe, dass er nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies in der Vergangenheit auch bereits praktizierte. Außerdem seien auch branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die eine längere Tätigkeit für nur einen Auftraggeber notwendig machen können.

Hierzu führt das Sozialgericht Aachen u. a. aus, dass die oben bereits erwähnte Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI »auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt«.

Und weiter heißt es im Urteil: »Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben (vom 20.12.1999) ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage« (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004, Az. S 8 RA 87/03).

Der Kommentar

Das Sozialgericht Aachen macht mit seiner Entscheidung erfrischend lebensnah und juristisch gut begründet deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen zur Frage der Rentenversicherungspflicht Selbständiger auf rechtlich tönernen Füßen stehen. Insbesondere der eigenmächtigen Interpretation der BfA hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit wird ein entscheidender rechtlicher Riegel vorgeschoben. Somit gibt diese erste gerichtliche Entscheidung zum Aspekt »Ein Auftraggeber« Mut und Argumentationshilfe auch für Auseinandersetzungen mit der BfA, die noch nicht bei Gericht anhängig sind. Das Urteil ist rechtskräftig!

SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT UND RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT

Die Begriffe Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht haben die meisten Selbständigen aus ihrem Sprachschatz gestrichen. Es herrscht die Ansicht vor, dass dieses Thema keine Bedeutung mehr hat.
Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht
Eine unendliche Geschichte?

Die Begriffe Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht haben die meisten Selbständigen aus ihrem Sprachschatz gestrichen. Es herrscht die Ansicht vor, dass dieses Thema keine Bedeutung mehr hat.

Dies ist jedoch falsch!

Tatsächlich verfolgt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach wie vor das Ziel, insbesondere für die marode gesetzliche Rentenversicherung möglichst viele Beitragszahler selbst zu generieren.

Dabei muss jedoch klar zwischen den Bereichen Scheinselbständigkeit auf der einen Seite und Rentenversicherungspflicht auf der anderen Seite zu unterscheiden werden.

Zur Scheinselbständigkeit

Mit ihrem »Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit«(!) hatte die Bundesregierung gravierende Verschlechterungen für Selbständige ab dem 01.01.1999 in Kraft gesetzt. Hierzu gehörten insbesondere die in § 7 Abs. 4 SGB IV eingefügten 5 Kriterien (eigener Mitarbeiter, ein Auftraggeber, vergleichbare Tätigkeit, unternehmerisches Handeln und vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber) zur Definition der Scheinselbständigkeit nebst einer Beweislastumkehr gegen den Selbständigen.

Diese 5 Kriterien wurden dann durch das »Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt« zum 01.01.2003 ersatzlos gestrichen.

Nunmehr hat § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV folgenden Wortlaut: »Anhaltspunkte für eine (nichtselbständige) Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers«.

Damit ist das Risiko der Scheinselbständigkeit seit 2003 erheblich reduziert, zumal der BfA wieder die volle Beweislast zukommt.

Allerdings kann die BfA heute im Jahr 2005 auch noch Beiträge für 2001 und 2002 beanspruchen, also für einen Zeitraum, in welchem die oben genannten 5 Kriterien einschließlich der Beweislastumkehr zu Ungunsten des Selbständigen noch galten!

Zur Rentenversicherungspflicht

Anders als bei der Scheinselbständigkeit wurden die beiden Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, die die Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen definieren, im Rahmen des oben genannten Gesetzes zum 01.01.2003 nicht geändert! Daher gilt nach wie vor ein Selbständiger als rentenversicherungspflichtig, wenn er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Der Selbständige darf sich dann mit ausschließlich vom ihm selbst aufzubringenden monatlichen Beiträgen am Versuch beteiligen, das »Schwarze Loch« der Gesetzlichen Rentenversicherung zu stopfen. Dies kostet ihn ab 2005 monatlich 470,93 Euro.

Auch hier kann die BfA noch bis zum Jahr 2001 zurück Beiträge verlangen, die nur wenig unter dem aktuellen Betrag liegen.

Geändert hat sich allerdings die Höhe des Einkommens, welcher der vom Selbständigen angestellte Arbeitnehmer zu erhalten hat, damit er als versicherungspflichtig gilt: hier beträgt ab 01.04.2003 das monatliche Mindestgehalt nunmehr 401,00 EUR.

Somit ist das Risiko der Rentenversicherungspflicht auch durch die neuen Gesetzesänderungen nicht minimiert worden!

Fazit

Aus alledem folgt: Auch heute noch kann die BfA Selbständige zu Beitragszahlern machen bzw. dies zumindest versuchen.

Jegliche Anschreiben und Fragebögen der BfA oder LVA sind daher mit größter Vorsicht zu behandeln und sollten erst nach Beratung mit einem in dieser Materie bewanderten Rechtsanwalt beantwortet werden.

GOLDENER KÄFIG GMBH?

Versicherungszwang für GmbH-Geschäftsführer!

Bislang galten geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (mindestens 50% Gesellschaftsanteile oder Sperrminorität) sozialrechtlich als Unternehmer, die weder scheinselbständig noch rentenversicherungspflichtig waren. Dies soll nun in Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht nach Auffassung des BSG (Bundessozialgericht) nicht mehr gelten.

Goldener Käfig GmbH?
Versicherungszwang für GmbH-Geschäftsführer!

Bislang galten geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft (mindestens 50% Gesellschaftsanteile oder Sperrminorität) sozialrechtlich als Unternehmer, die weder scheinselbständig noch rentenversicherungspflichtig waren. Dies soll nun in Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht nach Auffassung des BSG (Bundessozialgericht) nicht mehr gelten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden daher auf GmbH-Geschäftsführer, auf die obige Voraussetzungen zutreffen, erhebliche Nachzahlungen in die Rentenversicherung zukommen.

Eigene GmbH als »Auftraggeber«!

Das BSG hat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (Az. B 12 RA 1/04 R), abrufbar unter www.bundessozialgericht.de (Rubrik »Entscheidungstexte«), über den sozialrechtlichen Status eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu entscheiden. Dabei kam das Gericht zum Ergebnis, dass dieser zwar selbständig ist, jedoch der Rentenversicherungspflicht unterliege, weil der einzige »Auftraggeber« des alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters die von ihm selbst gegründete eigene GmbH sei.

Die gesetzliche Grundlage dieses Urteils ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Gemäß dieser Regelung sind selbständig tätige Personen dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Zwar betont das BSG, dass diese Bestimmung nur für natürliche und nicht für juristische Personen gilt, wendet dann aber den juristischen Kunstgriff an, die vom Selbständigen selbst gegründete und allein geführte GmbH durch »typisierende« Anwendung des Gesetzes zum Auftraggeber im Sinne des Gesetzes zu definieren.

Dabei trennt das BSG die natürliche Person des geschäftsführenden Gesellschafters und die juristische Person der GmbH unter Hinweis auf zivil- und gesellschaftsrechtliche Regelungen strikt voneinander ab um dann zum Ergebnis zu gelangen, dass die Ergebnisse der selbständigen Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters »dauerhaft und allein« nur seiner (eigenen) GmbH zugutekommen.

Damit ist die GmbH der allein in Betracht kommende »Auftraggeber« im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unabhängig davon, mit welchen und wie vielen Partnern die GmbH ihrerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht.

Im Ergebnis heißt dies, dass das BSG die »eigene« GmbH des geschäftsführenden Gesellschafters einem fremden dritten Unternehmen, an welchem der geschäftsführende Gesellschafter nicht beteiligt ist, gleichsetzt.

Eine meiner Meinung nach nicht nur vollkommen praxisfremde, sondern auch rechtlich falsche Sichtweise.

Zwar sind, formaljuristisch betrachtet, die eigene GmbH und eine Fremd-GmbH jeweils rechtlich eigenständige Personen und somit gesellschafts- und zivilrechtlich gleichgestellt. Nur blendet das BSG mit seiner Betrachtungsweise den eigentlichen Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vollkommen aus: den Schutz des Selbständigen im Falle einer arbeitnehmerähnlichen Situation und damit einer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von einem anderen Auftraggeber, auf den der Selbständige keinerlei Einfluss hat.

Keine eigenen Mitarbeiter!

Mehr nebenbei begründet das BSG seine Entscheidung auch damit, dass der Kläger keine Mitarbeiter beschäftigt. Im Sinne der eigenen rechtlichen Logik des Gerichts mag dieser Hinweis stimmig sein - bei Licht betrachtet zeigt er jedoch auch an dieser Stelle die extreme Praxisferne der Entscheidung: Bei welcher GmbH sind Beschäftigte Angestellte der geschäftsführenden Gesellschafter? Dies wäre nicht nur arbeits- und steuerrechtlich höchst problematisch, sondern kann auch sozialrechtlich nicht ernsthaft gewollt sein.

Keine Anwendung auf die AG!

Das BSG weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass seine Ausführungen nur für die Rechtsform der GmbH und nicht für die AG gelten. Auch hier argumentiert das Gericht mit der »Typisierung« verschiedener Gesellschaftsformen. Die AG gehöre zu den »großen Gesellschaften«, deren Vorstände nicht des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung bedürften.

Das BSG müsste eigentlich wissen, dass seit über 10 Jahren die rechtlich zulässige Möglichkeit der sogenannten »kleinen AG«, das heißt der »Ein-Mann-AG« existiert.

Der eher lapidare Hinweis des Gerichts, die Stellung der Vorstände einer AG sei mit der eines Gesellschafters einer GmbH nicht vergleichbar, stellt sich vor diesem Hintergrund als äußerst fragwürdig dar und begegnet meiner Meinung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

»Ein« Auftraggeber?

Das Urteil des BSG lenkt erneut den Blick auf die Frage, wann das Kriterium »ein Auftraggeber« erfüllt ist.

Hierzu gibt es bislang zwei Entscheidungen der Sozialgerichte Aachen (Urteil vom 26.03.2004, Az. S 8 RA 87/03, rechtskräftig) und Itzehoe (Urteil vom 20.01.2006, Az. S 5 RA 10/03, noch nicht rechtskräftig).

Beide Urteile, die ich selbst für IT-Selbständige erstritten habe, zeigen, dass trotz langjähriger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht zwingend die Rentenversicherungspflicht gegeben ist. Ausführliche Informationen zu beiden Entscheidungen finden Sie auf meiner WebSite in der Rubrik »Scheinselbständigkeit/Rentenversicherungspflicht«.

Zwar sind diese Entscheidungen weder für die DRB (Deutsche Rentenversicherung Bund), ehemals BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) noch für andere Sozialgerichte bindend. Dennoch zeigen beide Urteile, dass die DRB sich mit ihrer eigenen sehr engen Definition des Begriffs »ein Auftraggeber« auf rechtlich dünnem Eis bewegt.

Gegenstrategien?

Grundsätzlich sollten alle Betroffenen Widerspruch gegen Bescheide der DRB einlegen und sich die Beratung und Unterstützung eines auf diesem Gebiet versierten und erfahrenen Rechtsanwalts sichern.

Für die Vergangenheit kommen drei Argumentationen in Betracht:

1. Das Argument »ein Auftraggeber«

Wie ich oben anhand der beiden Urteile der Sozialgerichte Aachen und Itzehoe erwähnt habe, ist dieser Begriff weit auslegbar. Inwieweit diese Rechtsprechung auf geschäftsführende Gesellschafter anwendbar ist, lässt sich zurzeit abschließend nicht beurteilen und bedarf ohnehin im jeweiligen Einzelfall einer eingehenden rechtlichen Bewertung.

2. Das Argument »eigener Mitarbeiter«

Es gibt bislang keine Rechtsprechung zur Frage, wie der in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI enthaltene Begriff eigener »Arbeitnehmer« auszulegen ist. Auch das BSG schweigt zu diesem Punkt.

In der Literatur gibt es jedoch Stimmen, die davon ausgehen, dass es nicht auf die tatsächliche Beschäftigung eines Mitarbeiters, sondern auf die (vertraglich gestattete) Berechtigung des Selbständigen, einen eigenen Mitarbeiter einzusetzen, ankomme.

3. Das Argument »Zweck der gesetzlichen Regelung«

Wie ich bereits oben dargestellt habe, hat das BSG die eigentliche Intention des Gesetzgebers vollkommen aus den Augen verloren. Es ist für mich schlicht nicht nachvollziehbar, warum der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH vor der vermeintlichen Abhängigkeit von seiner eigenen GmbH geschützt werden muss.

Außerdem ist mindestens genauso wenig erklärlich, warum hier angeblich eine Schutzbedürftigkeit besteht, dies aber beim Alleinvorstand und Alleinaktionär einer Ein-Mann-AG nicht gelten soll.

Für die Zukunft kommen, zumindest theoretisch, folgende Maßnahmen in Betracht:

  • GmbH zur AG umfirmieren
  • Zweite GmbH gründen
  • GmbH auflösen
  • Eigenen persönlichen Mitarbeiter einstellen
  • Zweiten persönlichen Auftraggeber suchen
  • Musterverfahren anstrengen
  • Gesetzgeber aktivieren

Einige dieser Maßnahmen sind betriebswirtschaftlich unsinnig. Viele dieser Maßnahmen sind wenig praktikabel. Alle diese Maßnahmen werfen zudem zahlreiche gesellschafts-, zivil,- arbeits- und steuerrechtliche Fragen auf.

Und: Über allem schwebt das Risiko des »Umgehungstatbestands«.

Fazit!

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier ein ganz bestimmtes rechtliches Ergebnis gewollt wurde. Das Urteil ist meiner Meinung nach sozialrechtlich falsch, in seinen gesellschaftsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen überhaupt noch nicht vollständig absehbar und zudem verfassungsrechtlich bedenklich. Es fingiert eine Rechtswirklichkeit, die es so nicht gibt und wird fatale Folgen für zahlreiche betroffene Selbständige haben.

Die DRB erhält mit diesem Urteil eine Steilvorlage, um betroffene Selbständige zur Kasse zu bitten, was aufgrund der permanenten Finanzierungsnotlage der Rentenkasse auch mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird und jeden einzelnen mit über 20.000,00 EUR allein an Nachzahlungen belasten kann.

Zudem war den Richtern natürlich bewusst, dass sie quasi ein Endurteil fällen, da das BSG die letzte Instanz der Sozialgerichtsbarkeit ist. Allerdings macht das dieses Urteil nicht besser. Ganz im Gegenteil: Es verstärkt eher den Verdacht, hier sollte ein Stück »Rechtsgeschichte« geschrieben und entsprechende Aufmerksamkeit erweckt werden.

Zumindest Letzteres ist dem Gericht ja auch bereits gut gelungen!

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